Satzung

Satzung des Vereins LiV Essen (Leben in Vielfalt)

in der Fassung vom 15. Januar 2023

Präambel

Vielfalt steht auf biologischer und kultureller Ebene für die Diversität allen Lebens und auch allen Miteinanders. Vielfalt betont zugleich die Interaktion von funktionierenden Öko- und Ge- sellschaftssystemen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „LiV Essen (Leben in Vielfalt)“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Essen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein möchte ein trans- und interdisziplinäres Netzwerk bzw. eine Anlaufstelle für Agie- rende und Interessierte im Bereich Klima- und Umweltschutz, Nachhaltigkeit und Soziales Mit- einander vor allem in der Stadt Essen bilden. Kooperationen mit den Nachbarstädten werden angestrebt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist

  • die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung),
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierenden- hilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung),
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesna- turschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, ein- schließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 der Abgabenordnung),
  • die Förderung der Hilfe insbesondere für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 der Abgabenordnung),
  • die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Nr. 16 der Abgabenordnung) sowie
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 der Abgabenordnung). 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Entwicklung und Organisation von eigenen Bildungsformaten, Projekten und Veranstaltungen unterschiedlicher Formate in Räumlichkeiten in Essen und Vernetzung und Förderung von gemeinnützigen Vereinen und Initiativen, die die Zwecke des Vereins erfüllen, u.a.
  • Bildungsangebote und Projekte zur Aktivierung und Vernetzung von Menschen (Kinder, Jugendliche und Erwachsene) für das Engagement im Bereich Klima- und Umwelt- schutz, Nachhaltigkeit und soziales Klima in der Stadt,
  • Bildungsangebote und Projekte zum geistigen, seelischen und körperlichen Empower- ment / zur Stärkung von Verbraucher:innen sowie Kooperationsprojekte mit Institutionen der Verbraucherzentrale,
  • Projekte zur Förderung des sozialen Miteinanders und der partizipativen Entwicklung des öffentlichen Raums, die zum Mitmachen und Engagieren aktivieren,
  • Bildungsangebote und Projekte zur Förderung der biologischen Artenvielfalt,
  • Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie von Ausstellungen, Vor- 
trägen und Konzerten,
  • offene Vereinskultur durch das Angebot von regelmäßigen Öffnungszeiten und zur Nut- zung der Räumlichkeiten auch für eigene, gemeinnützigen Zwecken dienenden Ange- boten,
  • den Betrieb eines Begegnungscafés zur Unterstützung der Vereinszwecke,
  • die Unterstützung von Food Sharing-Aktivitäten,
  • die Unterstützung von kreislaufwirtschaftsorientierten Aktivitäten, insbesondere von 
Zero Waste-Angeboten.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
§ 5 Mittelverwendung 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie- der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
§ 6 Verbot von Begünstigungen 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie- der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

1. Erwerb der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Be- gründung bedarf, steht dem/der Bewerber:in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

2. Beiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern werden jährliche Beiträge per Lastschrift erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Eine Beitragsfreistel- lung ist in einzelnen Fällen möglich.

3. Beendigung der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vor- standsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem ordentlichen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem ordentlichen Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Fördermitglieder

Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Sie unterstützen den Verein finanziell bei der Erfüllung seiner Aufgaben, haben kein Stimmrecht und sind nicht wähl-bar.

1. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und wird wirksam mit einer schriftlichen Bestätigung des Vereins. Der Vorstand kann Fördermitglieder aus wichtigen Gründen ablehnen und Kündigungen aussprechen.

2. Beiträge

Fördermitglieder unterstützen den Zweck des Vereins durch die Zahlung eines regelmäßigen Förderbeitrags in Höhe von mindestens 30 Euro jährlich.

3. Ende der Mitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft bei dem Verein endet

durch freiwilligen Austritt, der dem Verein gegenüber jederzeit schriftlich erklärt werden kann,

  • automatisch nach Ablauf eines Kalenderjahres, in dem kein Förderbeitrag gezahlt worden ist,
  • durch Ausschluss: ein Fördermitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich gesetzeswidrig oder vereinsschädigend verhält, in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder aus einem anderen wichtigen Grund,
  • mit dem Tode,
  • mit der Auflösung der juristischen Person.

§ 9 Mitgliederversammlung

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift (hier E-Mail-Adresse) gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be- schlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein:e Schriftführer:in zu wählen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter:in und dem/der Schriftführer:in zu unterzeichnen ist.
Mitgliederversammlung können auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden; in diesen Fällen werden mit der Einladung die Zugangsdaten und kurz vor der Mitgliederversammlung das Zugangspasswort bereitgestellt.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister:in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann durch nicht stimmberechtigte Beisitzer:innen erweitert werden.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine:n Kassenprüfer:in. Diese:r darf nicht Mitglied des (erweiterten) Vorstands sein.
Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ernährungsrat Essen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.
Essen, den 15. Januar 2023